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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. ALLGEMEINES
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge u. ä., sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Für die Punkte, die im Follgenden nicht erwähnt sind, gilt NL92.
2. ANGEBOTE UND AUFTRÄGE
Schriftliche Angebote sind für die A/S BEVOLA 30 Tage ab dem Angebotsdatum bindend. Aufträge, die nicht auf einem schriftlichen Angebot basieren, sind erst bindend, wenn der Kunde die schriftliche Auftragsbestätigung der A/S BEVOLA erhalten hat. Lieferzeiten, die gegebenenfalls am Tag des Angebots angegeben worden sind, sind unverbindlich und variieren laufend. Das Lieferdatum wird zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder auf Anfrage mitgeteilt. Es setzt voraus, dass alle technischen Angaben und weitere Informationen des Kunden vorliegen und nicht geändert werden.
3. SKIZZEN UND ABMESSUNGEN
Alle Angaben zu Abmessungen, Gewicht, Kapazität, Preis sowie technische und sonstige Daten, die im Katalog, auf der Website, in Annoncen, auf Preislisten u. ä. angegeben sind, sind unverbindlich und können kurzfristig geändert werden. Angaben dieser Art sind nur bindend, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt.
Alle Skizzen, technischen Dokumente und ähnliches schriftliches Material, das zur Anwendung, Herstellung, Reparatur oder Wartung der Lieferung dient, die dem Kunden übergeben wird, verbleibt im Besitz der A/S BEVOLA. Derartige Dokumente dürfen nicht ohne schriftliche Vereinbarung mit der A/S BEVOLA für andere Zwecke als vereinbart verwendet werden und dürfen nicht kopiert, reproduziert oder an Dritte weitergegeben werden.
Alle Skizzen, die der A/S BEVOLA vom Kunden zur Nutzung bei der Herstellung ausgehändigt werden, verbleiben im Besitz des Kunden und werden als vertraulich behandelt, sofern sie deutlich dementsprechend gekennzeichnet sind.
4. PREISE
Soweit nicht anders im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben, sind alle Preise EX Works (aktuelle Incoterms) ab der jeweiligen Adresse der A/S BEVOLA zzgl. Zöllen und anderen öffentlichen Abgaben. Die Verpackung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. ZAHLUNG
Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Bedingungen werden Zinsen in Höhe von 1,75 % pro begonnenem Monat berechnet. Wenn die A/S BEVOLA keine positive Kreditwürdigkeit des Kunden einholen kann, können Vorkasse oder das Stellen von Sicherheiten eingefordert werden.
Bei der Bestellung von Spezialanfertigungen kann die A/S BEVOLA Zahlung bei Auftragserteilung einfordern.
Der Kunde kann Ansprüche in Bezug auf Verspätung, Reklamation oder andere Gegenforderungen nicht mit dem Kaufbetrag verrechnen.
6. VERPACKUNG. VERSAND UND LIEFERUNG
Der Versand erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass die A/S BEVOLA ggfls. die Versandkosten vorstreckt.
Wenn schriftlich keine andere Versandart vereinbart worden ist, wählt die A/S BEVOLA die geeignetste Form aus.
7. REKLAMATION
Im Falle von sichtbaren Schäden bei Erhalt muss die Reklamation umgehend beim Transportunternehmen erfolgen.
Die Lieferung muss schnellstmöglich überprüft werden. Alle Fehler oder Mängel, die bei Empfang festgestellt werden und gegenüber der A/S BEVOLA geltend gemacht werden sollen, müssen spätestens sieben Tage nach Erhalt über das Reklamationsformular auf der Website mitgeteilt werden.
Der Rückversand kann nur nach dem schriftlichen Einverständnis der A/S BEVOLA und mit ausgefülltem Reklamationsformular erfolgen.
8. RÜCKGABERECHT
Standardwaren können nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung bis zu 30 Tage nach dem Lieferzeitpunkt zurückgegeben werden.
Die A/S BEVOLA ist nicht dazu verpflichtet, Waren zurückzunehmen, die nicht mehr im Sortiment, beschädigt oder auf eine andere Weise von einer neuen Art ersetzt worden sind.
Die A/S BEVOLA nimmt keine Spezial- und Beschaffungsware zurück.
Die Rückgabe erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Käufers. Die A/S BEVOLA berechnet eine Rückgabegebühr in Höhe von 20 % des Warenwerts, jedoch mindestens DKK 250,-.
9. MÄNGELHAFTUNG
Falls innerhalb eines Jahres nach der Lieferung Mängel am Produkt auftreten und festgestellt wird, dass die Mängel auf Fehler in der Konstruktion oder Herstellung des Produkts zurückzuführen sind, wird das mangelhafte Produkt nach Wahl der A/S BEVOLA getauscht oder ausgebessert.
Falls das Produkt nicht wie vereinbart oder nicht vorschriftsgemäß verwendet oder gewartet worden ist, übernimmt die A/S BEVOLA keine Haftung.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
Die A/S BEVOLA haftet nicht für indirekte Verluste oder Folgeschäden wie z. B. Betriebs- oder Gewinnverluste, Verluste von erwarteten Einsparungen u. ä. Dies ist unabhängig von der Grundlage für die Forderungen und unabhängig vom Grad der Fahrlässigkeit. Die A/S BEVOLA steht nicht dafür ein und haftet nicht dafür, wenn Lieferungen das Patent, das Warenzeichen, den Musterschutz oder andere Rechte Dritter verletzt.
Die Haftung der A/S BEVOLA für jedwede Form von Verlust oder Schaden hinsichtlich des Betrags ist auf den Betrag begrenzt, den der Kunde für das Produkt (oder das Fehlen) gezahlt hat, die die Forderung umfasst.
11. HÖHERE GEWALT
Die A/S BEVOLA haftet nicht gegenüber dem Kunden, wenn folgende Umstände nach dem Abschluss der Vereinbarung eintreten und die Erfüllung der Vereinbarung verhindern oder verzögern: Krieg und Mobilisierung, Aufruhr und Unruhen, Terroraktionen oder das Risiko hiervon, Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen, Warenknappheit, fehlende oder verspätete Lieferungen von Sublieferanten, Brand, fehlende Transportmöglichkeiten, Im- und Exportrestriktionen, Todesfälle, Krankheit oder Ausscheiden von wichtigen Personen oder andere Umstände, auf die die A/S BEVOLA keinen direkten Einfluss hat. In solchen Fällen ist die A/S BEVOLA dazu berechtigt, die Lieferung zu verschieben, bis der/die Umstand/ Umstände beendet ist/sind oder alternativ haftungsfrei die Vereinbarung ganz oder teilweise zu annullieren.
12. STREITIGKEITEN
Alle Streitigkeiten in Bezug auf Aufträge und Vereinbarungen unterstehen der dänischen Rechtsprechung und müssen vom See- und Handelsgericht in Kopenhagen entschieden werden.
13. EIGENTUMSVORBEHALT
BEVOLA ist der rechtmäßige Besitzer der gelieferten Waren, bis der Gesamtbetrag laut Rechnung beglichen worden ist. Bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers muss die A/S BEVOLA rechtzeitig informiert werden, so dass die A/S BEVOLA die Ware freibekommt und die unbezahlte Ware abholen kann.